Es gibt ingesamt zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen für erwerbstätige Eltern:
Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V)
- kann auch beantragt werden, wenn das Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss
- beschränkt auf gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch
- Voraussetzungen: Kind hat das 12. Lebensjahr nicht vollendet (Ausnahmeregelungen bei Kindern mit Behinderung o. Ä.), es gibt keine alternative Betreuungsmöglichkeit durch eine andere im Haushalt lebende Persone
- auch bei einer Home-Office-Tätigkeit gilt ein Anspruch auf Entschädigung
- Umfang: für jedes Kind 20 Arbeitstage (40 für Alleinerziehende), bei mehreren Kindern maximal 45 Tage (90 für Alleinerziehende). Die Höhe der Entschädigung beträgt 90% des Nettoeinkommens, in 2021 maximal 113 € pro Tag.
Verdienstausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz, IfSG)
- gilt für alle erwerbstätigen Eltern (entsprechend auch für Selbstständige mit gesetzlicher Versicherung ohne Krankengeldtraif, sowie privat Versicherte)
- Voraussetzungen: Kind hat das 12. Lebensjahr nicht vollendet (Ausnahmeregelungen bei Kindern mit Behinderung o. Ä.), erwerbstätiger Elternteil muss das Kind selbst betreuen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden und es gibt keine alternative (zumutbare) Betreuungsmöglichkeit --> Home-Office-Tätigkeit gilt seit der Neueerung nicht mehr als zumutbare Betreuungsmöglichkeit --> Anspruch auf Entschädigung möglich
- Umfang: pro Erwerbstätigem maximal zehn Wochen pro Jahr (alleinerziehende Personen für maximal 20 Wochen pro Jahr)
- Der Anspruch wurde mit den neuen Regelungen für ein weiteres Jahr verlängert